Verkaufsberatung / Kaufvertrag / Abwicklung
Damit man überhaupt einen Termin mit dem Verkäufer der Implenia vereinbaren konnte, musste man von der Bank eine Finanzierungsbestätigung beibringen. Für welchen Betrag ? Welche Wohnungen waren noch frei ? Welche Garagenplätze waren noch frei ?
Garagenplätze gab es angeblich nicht genügend für jede Wohnung. Die Plätze würden unter den interessierten Käufern ausgelost. An eine Verlosung wurde ich nie eingeladen und auch nie informiert, dass eine stattgefunden hatte. Nach mehrmaligem Nachhaken in den Monaten danach wurde mir telquel ein Platz zugewiesen (verkauft).
Vor Ort wurde der Reservationsvertrag unterzeichnet, wobei es der Verkäufer der Implenia dem Käufer überlies diesen im Doppel auszufüllen. Eine gegengezeichnete Kopie erhielt ich als Käufer jedoch nicht. Ich wurde aufgefordert zunächst die Anzahlung von CHF 20'000 zu leisten. Erst danach erhielt ich ein gegengezeichnetes Exemplar des Reservationsvertrages.
Der Kaufvertrag besteht aus mehreren Teilen, welche notariell beurkundet wurden :
- Kaufvertrag
- Baubeschrieb
- Budgetpositionen
- Vertragspläne
- Zahlungsplan
- Werkvertrag - Totalunternehmer Werkvertrag
- AVB
- Allgemeine Bedingungen Holzbau
- Allgemeine Bedingungen betreffend Bestellungsänderungen
Ärgerlich war/ist, dass sich die Vertragsdokumente teilweise in wesentlichen Punkten mit Kostenfolge widersprechen. Beispiel
- Im Baubeschrieb unter Punkt 231 steht
- "Die Zähler für den Strombezug des Gewerbes und der Wohnungen sind enthalten"
- Im Kaufvertrag unter Punkt 17 steht jedoch
- "Verbrauchsmessungen Strom, Wärme, Wasser- und Warmwasser. Die erwerbende Partei hat Kenntnis und akzeptiert, dass die veräussernde Partei für die Lieferung, Montage, Betrieb, Wartung und Unterhalt von Zählern für die Messung des Bezugs der Medien Strom, Wärme, Wasser- und Warmwasser mit einem Dritten einen langfristigen Mess-Contractingvertrag (sog. Anlage- und Betriebs-Contracting) abschliessen wird. Die erwerbende Partei hat Kenntnis und akzeptiert, dass sämtliche Kosten, die dem Contractor für diese Leistungserbringungen entstehen, durch die zu entrichtenden Medienpreise (Strom, Wärme, Wasser- und Warmwasser) abgegolten werden. Entsprechend sind diese Kosten weder im Kaufpreis (A) noch im Erstellungspreis (B) enthalten."
- Tatsächlich hat die Implenia mit dem Contracter nochmals anderslautende Verträge abgeschlossen.
Der Baubeschrieb beschreibt, welche Leistungen im Kaufpreis enthalten sind. Was mit dem Kauf bezahlt wird, sollte anschliessend nicht zusätzlich mit Miete oder einem zusätzlichen Obolus auf dem Strompreis abgegolten werden müssen.